Mythen über den Strafvollzug - Teil 1

ms • Aug. 05, 2024

Die größten Mythen rund um den Strafvollzug  - Teil 1

Film und Fernsehen zeigen uns ein Bild des Strafvollzugs und Alltag in Gefängnissen, die deutlich gegenüber der Wahrheit geschönt wurden. Kein Wunder, denn das BMJ hält seine „schützende Hand“ über sämtliche Berichterstattungen. Interviewanfragen und Drehgenehmigungen werden nur in Ausnahmefällen gegeben und dann werden die Interviewpartner (egal ob Insassen oder Bedienstete) vorher gebrieft.

So entstanden in den letzten Jahren und Jahrzehnten bestimmte Mythen rund um den Strafvollzug, die sich tatsächlich noch immer recht hartnäckig halten. Auf die größten Unwahrheiten und Mythen wollen wir in diesem Artikel eingehen und präsentieren somit die reale Welt des österreichischen Strafvollzugs und zeigen, dass die Justiz eine „alternative Wahrheit“ propagiert.

 

„In Österreich bedeutet Lebenslang 20 bis maximal 25 Jahre“

Dier Mythos ist schlicht und einfach falsch. So oft mussten wir in diversen Parlamentsdebatten Sätze wie „Lebenslang muss Lebenslang bleiben“, oder ähnlich, hören. Nun, wir können die, die diese populistischen Aussagen getätigt haben, beruhigen. Lebenslang bedeutet in Österreich nämlich tatsächlich noch immer Lebenslang.

Jeder zu einer Haftstrafe verurteilte Straftäter hat jedoch das Recht bereits drei Monate nach seiner Verurteilung um seine Entlassung anzusuchen. Selbstverständlich ist das aussichtslos. Dann aber gibt es die sogenannten bedingten Entlassungen. Nach Verbüßung der Hälfte der Strafe du nach zwei Drittel (§§ 46/1 und 46/2). Hier stehen die Chancen schon ein wenig besser. Wobei hier ein deutliches Ost-West Gefälle schon seit langer Zeit zu beobachten ist. Während z.B. in NÖ Insassen sehr oft bedingt entlassen werden, passiert das in der Steiermark so gut wie nie. Die Gründe hierfür sind verschieden, liegen jedoch hauptsächlich bei den zuständigen RichterInnen.

Dieses Recht gilt natürlich auch für Lebenslange Haftstrafen. Die Frage hier ist allerdings, wann ist die Hälfe und wann zwei Drittel von Lebenslang erreicht? Somit hat man für lebenslange Haftstrafen die Möglichkeit geschaffen frühestens nach 15 Jahren entlassen zu werden. Dass diese Zahl rein theoretisch und vollkommen illusorisch ist, sollte klar sein. Es ist allerdings richtig, dass in vielen Fällen ein zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter nach etwa 22 bis 25 Jahren entlassen wird. Dafür muss er jedoch deutlich strengere Auflagen erfüllen, als ein „herkömmlicher“ Strafgefangener.

Es ist allerdings ein Mythos, dass sämtliche Insassen nach spätestens 25 Jahren entlassen werden. Uns sind mindestens drei Insassen bekannt, die wir alle persönlich kennen, die deutlich länger als 25 Jahre am Stück eingesperrt sind. So fristet de Insasse Karl K. seit nunmehr 39 Jahren in der Justizanstalt Graz – Karlau sein Dasein. Er ist mittlerweile 76 Jahre alt. Mit 39 Jahren ist er allerdings nur der Drittlängste. An zweiter Stelle rangiert Werner K., der mittlerweile in der Justizanstalt Stein seit 41 Jahren eingesperrt ist. Am längsten jedoch sitzt Franz Karl D., der nunmehr seit 45 Jahren eingesperrt ist. Hoffnung auf eine baldige Entlassung hegt von den dreien niemand (mehr). Allerdings gibt es noch mehr. Man darf den Attentäter vom Schwechater Flughafen nicht vergessen. Natürlich darf man nicht vergessen, wofür er verurteilt wurde. Wenn allerdings ein gewisses Alter und ein damit verbundener körperlicher Verfall erreicht ist, ist niemand mehr haftfähig. Bei ihm wissen wir, dass er mit Unmengen an Drogen (einen anderen Ausdruck gibt es dafür nicht) versorgt wird.

 

„Im Häfn gibt’s jeden Tag Schnitzel“

Eines gleich vorweg. Wer sich die Speisepläne der verschiedenen Kostformen in den jeweiligen Justizanstalten ansieht, der kann sehr schnell tatsächlich zu diesem Schluss kommen. So ist die Einteilung dort auch so, wie man es eigentlich von zu Hause her kennt. An den Wochenenden gibt es etwas „Besonderes“. Schnitzel, gleich mehrere verschiedene Arten von Braten, etc. Meistens folgt dann am Montag eine Resteverwertung in Form von Grenadiermarsch, Gröstl oder Ähnlichem. Unter der Woche hat man typische Hausmannskost wie oftmals Gulasch, gefüllte Paprika, Krautfleckerl, Paprikaschnitzel, Spaghetti Bolognese (die irrtümlich immer als Pasta Asciutta betitelt wird). Und manchmal gibt es auch Süßspeisen wie z.B. Marillenknödel. Das ist die Normalkost. Der Speiseplan der Schonkost sieht tatsächlich manchmal noch besser aus. Da gibt es Putenschnitzel natur mit Reis oder Ähnliches. In den meisten Anstalten gibt es dann noch die vegetarische Kost und die schweinefleischfreie Kost (früher Ritualkost, aber das darf man nicht mehr sagen – hinter Gittern zumindest).

So weit, so gut – oder auch nicht. Denn z.B. bei den Süßspeisen bekommen Insassen i.d.R. vier Stück Knödel, die im Durchmesser etwas mehr als vier Zentimeter messen. Dazu Kompott und davor eine Suppe. Das deckt zwar aufgrund des hohen Zuckergehalts die vorgegebenen Kalorien, satt wird ein erwachsener Mensch damit jedoch nicht. Eine andere Sache ist die Qualität der ausgegebenen Speisen. Nudeln sind oft deutlich zu lange gekocht und ähneln eher einem Brei. Kartoffeln werden hinter Gitter nur mehr „Sushi-Kartoffeln“ genannt, weil sie meistens vollkommen roh sind. Andere Beilagen wie z.B. Knödel sind entweder extrem versalzen oder gar nicht. Die Qualität des Fleisches lässt auch i.d.R. zu wünschen übrig. Derartige Fleischstücke würden in Freiheit nicht einmal verfüttert werden. Sie bestehen zu einem großen Prozentanteil aus Fett und Flachsen. Gemüse wird zu lange und zu intensiv gekocht, so dass sich jegliche übriggebliebenen Vitamine sehr schnell in Sicherheit bringen und verschwinden. Es ist auch schon passiert, dass Essen einen üblen Geruch hatte und man dies mit einer deutlich stärkeren Würzung zu kaschieren versuchte.

Man darf und kann hier allerdings auf keinen Fall den Köchen oder Chefköchen (Beamten) die Schuld daran geben, die meistens durchaus engagiert und kompetent sind. Es ist eine Verkettung von vielen Umständen. Wenn in einer Großküche nur zwei oder drei Köche arbeiten, die von ihrer Arbeit auch eine Ahnung haben und der Rest der Mannschaft direkt aus den Ghettos geholt wurde, im besten Fall vielleiht Bauarbeiter oder Schuhverkäufer war, dann darf man sich keine Haubenmenüs erwarten. Ein anderes Problem ist der sogenannte „Mitarbeiter-Diebstahl“. Keine bewussten Diebstähle in Form von „ich stecks mir in die Tasche und nehme es mit“. Sondern da wird mal da vom Schinken ein Stück für die Frühstückssemmel runtergeschnitten, dort ein Stück Käse und zu Mittag will man dann vielleicht heute von dem Putenschnitzel etwas haben. Etwa vergleichbar, wenn in einem Büro ein Mitarbeiter einen Bleistift einsteckt. In Großküchen draußen kann dies problemlos kompensiert werden. In einem Gefängnis, wo ein Budget pro Tag und Kopf eingehalten werden muss, nicht.

Wenn ihr einmal sehen wollt, wie typische Knast-Kost aussieht, so könnt ihr gerne auf unsere Webseite unter www.inmates-shelter.info schauen. Dort gibt es eine Rubrik mit dem vielsagendem Titel „Welche Mahlzeit versauen wir heute?“. Da findet ihr Fotos.

Dass es allerdings auch anders geht, zeigt z.B. die Justizanstalt Innsbruck, die mit deutlich positiven Beispiel voran geht!

 

„Insassen können jedes Wochenende nach Hause“

Jeder zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe (also nicht lebenslänglich) verurteilte Strafgefangene hat das Recht abgängig von seiner Straflänge zwischen drei und zwölf Monate vor seiner möglichen Entlassung Freiheitsmaßnahmen in Form von Ausgängen in Anspruch zu nehmen um persönliche Dinge zu klären. Ausgänge nach den §§ 99a (Normalvollzug), 126 (gelockerter Vollzug) und 147 (Entlassungsvollzug). Darüber hinaus gibt es auch noch die sogenannte Haftunterbrechung nach §99, die jedoch streng geregelt ist. Was bedeutet das nun im Einzelnen?

Herkömmliche Insassen werden im sogenannten „Normalvollzug“ angehalten. Dieser tritt mit der Rechtsgültigkeit des Urteils ein und endet zwischen drei und zwölf Monate vor der möglichen Entlassen wo dann der Insasse in den Entlassungsvollzug übernommen wird. Dazwischen hat ein Insasse die Möglichkeit in den „gelockerten Vollzug“ übernommen zu werden, wenn er „am Vollzugsziel mitarbeitet“. Sprich, wenn er sich halbwegs normal aufführt, hat er Chancen in den gelockerten Vollzug zu kommen. Die Vollzugsformen sind unspektakulär und auch nicht mit großartigen Veränderungen gepaart. Man muss auch deshalb nicht umziehen oder trägt andere Kleidung, etc.

Im Normalvollzug kann ein Insasse, der über die Hälfte seiner Strafe verbüßt hat, um einen Ausgang gem. §99a ansuchen wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Dafür muss er in den meisten Anstalten eine Person vorweisen, die ihn abholt und wieder zurückbringt. Diese wird zuvor von Sozialarbeitern der Anstalt auf Herz und Nieren geprüft. Außerdem muss diese Person sich verpflichten in der Zeit der Abwesenheit für den Insassen aufzukommen. Natürlich sollte der Insasse ein tadelloses Führungszeugnis während der Haft aufweisen und er benötigt einen driftigen Grund, die sehr genau geregelt sind. Beispiele hierfür wären unter Anderem der Tod eines nahen Verwandten oder eine schwere (lebensgefährliche) Erkrankung dieser. Die Entscheidung obliegt der Anstaltsleitung. Derartige Ausgänge werden jedoch nur äußerst selten genehmigt. Ein derartiger Ausgang kann bis zu maximal 48 Stunden betragen. Dies wird jedoch so gut wie nie genehmigt. Typisch sind Ausgangsdauern von vier bis sechs Stunden.

Im gelockerten Vollzug muss der Insassen sämtliche Voraussetzungen des Normalvollzugs erfüllen, die Regelungen für die Gründe sind jedoch nicht so streng. So kann es schon mal vorkommen, dass ein Ausgang auch einfach nur genehmigt wird um soziale Kontakte zu pflegen. Eine weitere Form der Freiheitsmaßnahme, die in manchen Anstalten genehmigt wird, sind sogenannte Sonderausgänge im gelockerten Vollzug. Diese können vom Insassen konsumiert werden, wenn er bestimmte Wege zu erledigen hat. Darunter fallen beispielsweise Behördenwege, Arzttermine, etc. Auch ist es möglich, dass ein Insasse im gelockerten Vollzug sich unbewacht stationär in einem Krankenhaus aufhalten kann. Andererseits haben wir es schon miterlebt, dass ein Insasse sechs Tage vor der Entlassung noch mit zwei Beamten und Handschellen im Krankenhaus gelegen ist. Auch hier obliegt die Genehmigung der Anstaltsleitung. Die Dauer des Ausgangs gleicht denen des §99a und können maximal zweimal im Quartal beantragt werden.

Im Entlassungsvollzugs schließlich, kann der Insasse zusätzlich zu den Ausgängen nach §§99a und 126 auch die Entlassungsausgänge konsumieren. Diese sind hauptsächlich dafür gedacht, um z.B. nach einer Wohnung zu suchen, ein Konto zu eröffnen, etc. Derartige Ausgänge können bis zu fünf Tage lang dauern und werden, je nach Anreisedauer, auch genehmigt. Auch hier gelten dieselben Bestimmungen wie bei den anderen Ausgängen. Es muss zumindest eine Bestätigung für Unterkunft und Verpflegung vorhanden sein um einen derartigen Ausgang zu genehmigen. Auch diese Ausgänge werden von der Anstaltsleitung genehmigt.

Eine Ausnahme stellen Haftunterbrechungen dar. Diese werden vom zuständigen Vollzugsgericht bearbeitet und in äußerst seltenen Ausnahmefällen genehmigt. Sie können bis zu acht Tage dauern und ein typischer Grund hierfür wäre unter Anderem auch eine schwere Erkrankung eines Verwandten wo die Regelung bestimmter Details mit der Dauer eines herkömmlichen Ausgangs nicht erledigt werden könnte. Jedoch muss auch in diesem Fall zumindest für Unterkunft und Verpflegung gesorgt sein.

Das Insassen jedes Wochenende in Freiheit verbringen können, stimmt nicht. In Außenstellen der Anstalten und dort, wo Insassen einen sogenannten „Freigängerstatus“ haben, ist dies jedoch bis zu einem gewissen Grad möglich. In derartigen Anstalten werden Insassen angehalten, die meistens schon im Entlassungsvollzugs, zumindest aber im gelockerten Vollzug, sind. Dort bereitet man dadurch den jeweiligen Insassen sanft auf das Leben in Freiheit vor. Die Anzahl der Insassen in dieser Vollzugsform ist jedoch im Vergleich zu den herkömmlichen Insassen, verschwindend gering.

 

„Ein Insasse bekommt monatlich mehr Geld als ein Pensionist“

Das ist eine Headline, die die „Kronen-Zeitung“ tatsächlich regelmäßig in jährlichen Abständen in deren Blatt propagiert. Dabei handelt es sich jedoch um eine irreführende Information um nicht gar von „Fake News“ zu sprechen.

Dazu muss man erklären, dass jeder Insasse automatisch ein Konto innerhalb der Justiz hat. Dieses Konto ist in drei Kategorien unterteilt. Dem Eigengeld, Hausgeld und der Rücklage. Die Standardkategorie ist das Hausgeld. Hier werden sämtliche Beträge „vom Haus“ gebucht. Beispielsweise wird hier der Arbeitsverdienst verrechnet oder aber auch Geldbußen für Anstaltsinterne Vergehen während der Haft, die nicht strafrechtlich relevant sind. Das Eigengeld umfasst Beträge, die der Insasse von außerhalb der Anstalt erhält. Also wenn z.B. Verwandte oder Bekannte dem Insassen Geld schicken. Die Rücklage schließlich ist das Geld, dass für die Entlassungsvorbereitung aufgehoben wird. Wenn der Insasse arbeitet, so wird ihm die Hälfte seines Arbeitsverdienstes abgezogen und auf diese Rücklage gebucht. Dort wird der Betrag verzinst (durch Banken) aufgehoben bis der Insasse entlassen wird und ihm dann als „Startgeld“ übergeben.

Durch die Verzinsung der Rücklage und der Tatsache, dass einige Insassen seit 20 Jahren und länger eingesperrt sind, kann es tatsächlich vorkommen, dass ein Insasse am Anfang des Jahres eine Wertanpassung erhält, die die eines Pensionisten übersteigt. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass dieser Insasse einen Betrag von manchmal € 15.000 oder mehr auf seinem Rücklagenkonto hat und da ist es verständlich, dass bei banküblicher Verzinsung eine höhere Wertanpassung herauskommen. Von diesen Insassen gibt es allerdings nicht viele. Vielleicht 10 oder 12 in ganz Österreich.

Eine andere, oft propagierte Headline, ist, dass Insassen monatlich mehr Arbeitsverdienst zur Verfügung haben als Pensionisten. Auch das ist nicht richtig. Dazu muss man wissen, wie die Justiz rechnet. Ein Insasse erhält am Ende eines Monats im Schnitt zwischen €70 und €140 an Arbeitsverdienst nach Abzug der Rücklage. Das heißt, das ist der Betrag der ihm zum Einkaufen übrigbleibt. Ein Insasse verdient also im Schnitt € 2 pro Tag. Nicht jedoch in der Rechenweise der Justiz. Dort nämlich verdient ein Insasse deutlich mehr. Nämlich den Betrag eines Kollektivvertrags für Metallarbeiter (auch wenn der Insasse z.B. studierter Arzt war). Der enorme Unterschied erklärt sich dadurch, dass bei der Justiz von dem Metallerkollektivlohn noch die sogenannten Vollzugskosten abgezogen werden. Dies bedeutet, dass Kosten für Essen, Schlafen, Bewachung, medizinische Versorgung, etc. abgezogen werden. Im Endeffekt kommt es auch bei der Rechenweise der Justiz auf etwa € 2 pro Tag. Dass der Metallerkollektivlohn bei Insassen rein virtuell ist, also ein Insasse von dem Geld niemals etwas sieht, wird natürlich in den einschlägigen Medien nicht erwähnt. Doch selbst, wenn jeder Insasse diesen Betrag irgendwann am Beginn des Monats auf dem Konto hätte, so würde man durch den Abzug der Vollzugskosten auch wieder bei den € 2 landen. Natürlich wird auch von den Vollzugskosten nichts in den einschlägigen Medien berichtet.

Ein Insasse ist also weit davon entfernt über die Beträge verfügen zu können, über die ein Pensionist verfügen kann.

 

„Nach der Entlassung erhalten alle Insassen mehrere tausend Euro vom Staat“

Wie schon im vorigen Abschnitt erklärt, erhält jeder Insasse am Tag seiner Entlassung die Rücklage ausbezahlt. Bei Insassen, die schon seit langer Zeit sitzen, kann das schon mal ein Betrag von über € 15.000 sein (Karl K., Franz D., Werner K., etc.). Da ihm der Betrag natürlich von der Anstalt übergeben (oder überwiesen) wird, kommt das Geld natürlich auch irgendwie vom Staat.

Man darf aber nicht vergessen, dass der jeweilige Insasse dafür oft jahrelang gearbeitet hat. Arbeit, die in den meisten Fällen nicht wirklich lustig ist. So werden Insassen in der Regel für die „Drecksarbeit“ herangezogen. Arbeiten, für die sich ein Österreicher normalerweise zu gut ist. Also das beginnt bei Putzen der Toiletten der Beamten bis hin zur Reinigung der Besucherräume für Familienbesuche (=Sexbesuche). Natürlich könnte man jetzt sagen, dass das ja Strafgefangene sind und die nichts Besseres verdient haben. Wir haben jedoch auch schon in den letzten Wochen immer wieder darauf hingewiesen, dass es in Österreich durchaus weit mehr unschuldig hinter Gitter sitzende Insassen gibt, als man das möglicherweise vermuten würde. Haben auch die nichts Besseres verdient? Und wie sieht es aus mit Flüchtlingen, die in Abschiebehaft angehalten werden? Insassen, die wegen Diebstahls verurteilt wurden, weil sie sich das Essen für ihre Familie nicht mehr leisten konnten? Es gibt rund 9000 Insassen in Österreich und genauso viele Schicksale und Geschichten.

 

Damit möchten wir den Teil 1 der größten Mythen um den Strafvollzug beenden. Im nächsten Artikel dann so spannende Fragen nach der Haftraumgröße, der Gleichheit vor dem Gesetz und ob tatsächlich jeder Insasse rundum versorgt wird.


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