M E D I E N

Die WIKI

Haben Sie sich schon immer gefragt, was die verschiedenen Wörter und Begriffe aus dem Strafvollzug bedeuten. Was ist die Maßnahme? Was die "große Ausspeise"? Wie sind die Besuchszeiten in der Anstalt XY und was darf in einem Paket an einen Insassen enthalten sein... dürfen Insassen überhaupt Pakete empfangen? Genau diese Fragen soll die WIKI hier klären. Wenn Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, so schicken Sie uns bitte eine kurze Mail und wir werden die Frage samt Antwort hier aufnehmen.


Begriffe aus dem Normalvollzug

  • Halbstrafe und Drittel

    Jeder Insasse hat das Recht nach der Hälfte der Strafe bzw. nach zwei Drittel davon um eine bedingte Entlassung (= vorzeitige Entlassung) anzusuchen. Ob diese genehmigt wird oder nicht, hängt nicht zuletzt von der Tagesverfassung der Entscheidungsträger ab. Aber natürlich auch von dem Vorleben des Insassen, dem Verhalten während der Strafe, etc. 

  • 11er Zettel

    Das ist die Abkürzung von einem "StPO Formular Nr. 11". Dies ist ein genormtes Formular auf den Insassen Wünsche und bedingt auch Beschwerden formulieren können. Im Grunde genommen ist es nichts anderes als der Vordruck eines schriftlichen Ansuchens. Die Genehmigung obliegt je nach Art des Ansuchens dem Abteilungsbeamten, dem Kommandanten oder auch dem Vollzugsleiter bzw. Anstaltsleiter. 

  • Abteilungsbeamte, Vollzugsleiter, etc.

    Bei der Justiz gibt es so wie beim Militär bestimmte Dienstgrade und -ränge. Die wichtigsten davon sind: 


    • Inspektor (mehr od. wniger AZUBI)
    • Revie-, Gruppen- und Bezirksinspektor - die Ränge ohne jgeliche weitere Ausbildung
    • Abteilungs-, Kontroll- und Chefinspektor - schon etwas höher
    • div. Offiziersränge wie Hauptmann, Major bis rauf zum Brigadier

    Innerhalb dieser Ränge gibt es dann bestimmte Dienstzuständigkeiten. So sind die herkömmlichen Inspektoren (Revier, etc.) meistens auf Abteilungsn oder in Betrieben beschäftigt und mit der Betreuung von Insassen beauftragt. 


    Höhere Dienstränge wie z.B. Offiziere haben dann meistens weiterführende Aufgaben wie z.B. den Vollzugsleiter, der sich um säntliche Belange des Vollzugs Insassen betreffend kümmert. Bis hinauf zum Anstaltsleiter, der auch automatisch Brigadier (höchster Rang) ist. 

  • Ausführung

    Insassen können für bestimmte Termine (z.B. Gericht oder auch Krankenhaus) aus der Anstalt ausgeführt werden. Dies geschieht immer in einem der Busse der Justiz und in Begleitung von Beamten. Je nach Einfufung des Insassen (Gefährlichkeit, etc.) können dies ein bis auch manchmal bis zu acht Beamte sein. Bei wirklich schweren Fällen wird auch schon mal eine Spezialeinheit der Cobra zur Bewachung geholt. 


    Dabei wird auch entschieden ob der Insasse mit Hand- und/oder Fußfesseln und in Anstaltskleidung ausgeführt wird. 

  • Ausgang

    Jeder Insasse hat das RECHT auf mindestens einen Ausgang (= Freiheitsmaßnahme) vor seiner Entlassung um zumindest die notwendigsten Dinge zu regeln.


    Diese Ausgänge können entweder bis zu 48 Stunden (§ 99a od. § 126) bzw. bis zu 8 Tage (§ 147) dauern. In der Regel wird die Dauer jedoch auf zwischen 6 Stunden und 3 Tage gekürzt. 


    Ob ein Insasse in den Gnsuss eines Ausgangs kommen kann hängt von vielen Faktoren ab. Hauptsächlich jedoch wichtig ist die Dauer der Reststrafe. Einem Insassen mit 15 Jahren Reststrafe wird ein Ausgang wahrscheinlich nicht genehmigt werden. Einem mit ein paar Monaten schon. Außerdem sollte sich der Insasse auch während der Haft nichts zu Schulden kommen gelassen haben. 

  • Filz

    Filz sagt man umgangssprachlich zu einer Visitierung. 


    Dies kann eine Visitierung des eigenen Körpers oder auch des Haftraums sein. Die üblichen Visitierungen dauern nicht lange und sind meistens recht "harmlos". Es kann aber auch shcon vorkommen, dass bestimmte Haftraumvisitierungen so extrem durchgeführt werden, dass danach der Raum nicht mehr bewohnbar ist. 


    Bei derartigen Visitierungen ewrden verbotene Gegenstände gesucht. Verboten ist alles, was lt. Hausordnung und Gesetz nicht erlaubt ist. Dazu zählen in erster Linie natürlich Waffen, aber genauso so mittlerweile in Freiheit vollkommen normale Dinge wie Smartphones oder Geräte zur Internetverbindung. 

    Werden bei deinm insassen derartige Gegenstände gefunden, so werden sie ihm abgenommen und vom "Strafreferat" bearbeitet und der Insasse erhält wahrscheinlich eine "Hausstrafe". 


    Die wenigsten Insassen wissen, dass sie bei der Visitierung ihrer privaten Gegenstände wie z.B. Briefe, Fotos, etc. anwesend sein dürfen! BESTEHT AUF EUER RECHT!

  • Strafreferat und Hausstrafe

    Verstößt ein Insasse gegen die geltende Hausordnung oder auch das Gesetz, so wird der Fall vom Strafreferat bearbeitet. Dort entscheidet dann ein Beamter (meistens in Vertretung des Anstaltsleiters) über das weitere Vorgehen. 


    Meisterns erhält der Insasse eine "Hausstrafe", die nichts mit einer gerichtlichen Strafe zu tun hat. Dies kann z.B. Entzug von Vergünstigungen (z.B. Laptop, etc.), Besuchssperre, Geldstrafe, etc. sein. 

    Einen Spezialfall stellen Vergehen dar, die auch zusätzlich eine strafbare Handlung gem. Strafgesetzbuch darstellen. Dann wird zusätzlich auch das Gericht eingeschaltet und der Insasse doppelt bestraft - was eigentlich lt. Gesetz nicht legal ist. 

    Auch passiert es ab und zu, dass Insassen mehrere Hausstrafen für einen Delikt erhalten, was lt. Gesetz ebenfalls nicht legal ist. 

  • Ausspeise

    Ausspeise sagt man zur wöchentlichen Einkaufsmöglichkeit für Insassen. Man unterscheidet zwischen der "kleinen" und "großen" Ausspeise. 


    Früher war es nur möglich  seinen Arbeitsveridnest bei der großen Ausspeise zu verwwenden. Bei der Kleinen war man auf das Geld angewiesen, dass man von außerhalb der Anstalt bekommt. Mittlerweile gibt es diese Unterscheidung nicht mehr. Große Ausspeise wird einfac h der Einkaufstermin genannt bei dem die Insassen auch ihren Arbeitsverdienst am Konto verbucht haben. 


    Kleine Ausspiesen haben einen Maximalbetrag, der von Anstalt zu Anstalt unterschiedlich ist. I.d.R. sind es jedoch an die € 50 pro Woche. Große Ausspeisen haben als Limit nur den verfügbaren Betrag des Arbeitsverdienstes. 

  • Eigengeld, Hausgeld, Rücklage (EG/HG/RL)

    Jeder Insasse kann über Geld verfügben. Hier unterscheidt man hauptsächlich zwischen Eigen- und Hausgeld. Das Eigengeld sind Beträge, die von außerhalb der Anstalt kommen - also z.B. von Angehörigen, Rückzahlungen von Gerichten (LOL!), etc. 

    Das Hausgeld stellt den Arbeitsverdienst dar, der pro Monat etwa €100 ausmacht. 


    Die Rücklage ist etwas Besonders und soll dem Insassen einen Start nach der Entlassung ermöglichen. Deshalb werden vom Arbeitsverdienst die Hälfte abgezogen und der Rücklage gutgeschrieben. Allerdings natürlich nur dann, wenn der Insasse arbeitet. Arbeitet er nicht, so erhält er auch keine Rücklage. Insassen können unter bestimmten Umständen auf die Rücklage auch während der Haft zugreifen, wenn es dem Fotkommen nach der Entlassung dienlich ist. Beispiele hierfür sind unter Anderem Kosten für eine Fortbildung, etc.


    Es ist also FALSCH und eine poulistische Unwahrheit was einige Medien berichten, dass Insassen mehr als manche Pensionisten erhalten! 


Begriffe aus dem Maßnahmenvollzug

  • Was ist die Maßnahme?

    In Österreich und Deutschland gibt es die (lt. internationalen Verständnis) Foltergleiche Unterbringungsart der Maßnahme (od. Sicherungsverwahrung in Deutschland) als Alternative zum Normalvollzug. 


    Eine herkömmliche gerichtliche Verurteilung bedeutet, dass ein Strafgefangener in Haft kommt, sein Anfangsdatum und Enddatum der Strafe kennt und auch weiß, wann er für die Halbstrafe und das Drittel (siehe dort) ansuchen kann. Über eine vorzeitige Entlassung entscheidet das Gericht - und nur das Gericht... wobei... aber gut. 


    Nicht so bei der Maßnahme. Ein Insasse im Maßnahmenvollzug kennt sein Strafanfangsdatum, aber mehr nicht. Ein Enddatum gibt es im Grunde nicht. Offiziell schon. An diesem Tag endet die Strafe, der Insasse wird aber auch weiterhin in Haft behalten bis ein Psychiater entscheidet, dass er nicht mehr eine Geführdung für sein Umfeld darstellt. Und dann - und nur dann - wird der Insasse langsam auf ein Leben in Freiheit vorbereiet. Insassen der Maßnahme sind die Justiz nie wirklich los und können diese Zeit nie richtig hinter sich lassen. Denn nach der Entlassung müssen sie in ein betreutes Wohnheim wo sie meistens noch stärker und schlimmer kontrolliert ewrden, als davor in Haft. 


    Die Maßnahme hat offiziell recht viele Vorteile, da es theoretisch die Möglichkeit gbit, schon deutlich vor Ende der eigentlichen Haftstrafe entlassen zu werden. Praktisch passiert dies jedoch nie. 


    Das ganze Konstrukt der Maßnahme hier zu erklären, würde jedoch den Umfang der Webseite sprengen. Selbst angesehene Juristen scheitern bei dieser Aufgabe. 

  • UDU

    UDU = Unterbrechung der Unterbringung. Im Grunde genommen handelt es sich dabei um eine Art Ausgang für Maßnahmeinsassen. Die Unterbringung in der Maßnahme wird unterbrochen. Meistens für einen bestimmten Zweck. 

  • BEST

    Die BEST ist die Begutaschtungsstelle in Wien als Außenstelle der Justizanstalt Mittersteig (Spezialanstalt für Maßnahmeinsassen). 


    In dieser BEST werden i.d.R. Insassen der Maßnahme begutachtet und darüber entschieden, ob nach wie vor eine Gefährlichkeit von ihnen ausgeht. 


    Eine derartige Begutachtung wird notwendig, wenn sie vom Gericht oder den Psychologen der anstalt angefordert wird. 

  • Fallkonferenz

    Die Fallkonferenz ist eine neue Einführung seit einigen Monaten bei der ein Team aus Psychologen, Fachkräften der Anstalt, der betreffende Insasse sowie diverse mögliche Vertretungen von ihm über das weitere Schicksal des Insassen sprechen. 


    Im Grunde genommen ist es jedoch eine reine Informationsveranstaltung für den Insassen und seine Angehörigen. Einwände des Insassen oder von Angehörigen werden zwar angehört, viel Sinn machen sie jedoch nicht. 

  • Sonderanstalt

    Bei Gefängnissen unterscheidet man im Grunde genommen zwischen Untersuchungsgefängnissen (z.B. Justizanstalt Josefstadt), Strafhäusern und Sonderanstalten. Untersuchungsgefängnisse sind meistens direkt an die jeweiligen Gerichte angeschlossen (Krems, Josefstadt, Ried, etc.) 


    Ein Strafhaus ist für sämtliche Strafgefangene, auch Insassen der Maßnhame. Beispiele hierfür sind unter Anderem Stein, die Karlau in Graz oder auch Hirtenberg. 


    Eine Sonderanstalt ist nur für Insassen der Maßnahme. Z.B. Mittersteig in Wien, Garsten oder Asten bei Linz (für Frauen). 


    Außerdem haben die diversen Anstalten auch noch Außenstellen wo meistens wenig gefährliche Insassen untergebracht sind, die nur noch kurz bis zu deren Entlassung haben. Derartige Außenstellen beschäftigen sich meistens mit Landwirtschaft. Beispiele hierfür sind unter Anderem Münchendorf (Hirtenberg), Oberfucha (Stein) oder Lankowit (Karlau). 


Regelungen

  • Besuche

    Jeder Strafgefangene darf pro Woche einen Besuch in der Dauer von maximal 30 Minuten empfangen. Alle sechs Wochen kann auf Ansuchen hin, der Besuch auf 60 Minuten verlängert ewrden. Eine Sonderregelung gilt auch für Besucher, die von weit her kommen. Auch hier muss darum im Voraus angesucht werden. 


    Die jeweiligen Besuchszeiten unterscheiden sich von Anstalt zu Anstalt enorm. Meistens ist es jedoch so, dass auch für Angehörige, die unter Tags nur wenig Zeit haben, ein Besuchstag reserivert ist (meistens Samstag). 


    Besuche werden i.d.R. in einem dafür extra vorgesehenen Raum durchgeführt, der von Seiten der Justiz überwacht werden kann (und wird!). Die Möglichkeit für nicht überwachte Besuche gibt es. Dies sind die Familienbesuche (ehem. "Sexbesuche"). 


    Insassen werden vor und nach dem Besuch von Beamten visitiert um die Möglichkeit von unerlaubten Gegenständen zu minimieren. Auch Besucher können im Bedarfsall visitiert ewrden, sollte es einen diesbezüglichen Verdacht geben. Eine Visitierung wird immer von mindestens zwei Beamten durchegeführt um im Zweifefall nicht die Sutiation "Aussage gegen Aussage" zu haben. 


    Besucher müssen normalerweise sämtliche privaten Gegenstände in einem dafür vorgesehenen Bereich abgeben. Vor allem aber Smartphones oder andere in der Anstalt verbotene Gegenstände müssen draußen bleiben. 


    Eine Berührung des Insassen ist zur Begrüßung und Verabschiedung möglich. Mehr nicht - normalerweise. Hier kommt es auch immer auf den "good will" des diensthabenden Beamten an. 


    Bei Verstößen gegen Regeln können Besuchsrechte entzogen werden. Auch möglich ist die "Verbannung" des Besuchs hinter Glas. Dort ist das Berühren dann nicht möglich (logisch). 

  • Familienbesuche

    Familienbesuche, früher auch "Sexbesuche" genannt, dienen der Möglichkeit mit seinem Besuch über einen längeren Zeitraum (zwischen drei und sechs Stunden) in einem extra dafür vorgesehenen Raum ohne Überwachung die Zeit zu verbringen. 


    Diese Räume sind i.d.R. mit Küche, Couch, Toilette und Badezimmer ausgestattet. Früher hat man diese Besuchsmöglichkeit tatsächlich hauptsächlich benutzt um seinen "ehelichen Pflichten" nachzukommen. Mittlerweile werden diese Besuche hauptsächlich dafür benutzt, um vor allem mit den eigenen Kindern einen Kontakt zu halten, bei dem nicht so viel von dem Gefängnisumfeld an sie durchdringt. 


    Insassen können vor dem Besuch eine Liste mit gewünschten Lebensmitteln bekanntgeben, die sie dann von iherm Eigengeld oder Hausgeld erwerben können und die dann im Raum bereitgestellt werden. 


    Vor und nach dem Besuch müssen sich Insassen vollständig ausziehen um visitiert zu werden. Auch Besucher ewrden bis zu einem gewissen Grdad visitiert. 


    Ob ein derartiger Besuch genehmigt wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Vor allem aber wird der Besucher von Seiten der Anstalt kontaktiert und ein "Check" durchgeführt. 

  • Pakete

    Früher konnten Insassen von ihren Angehörigen Pakete empfangen. Diese waren mieistens mit Zigaretten, Tabek und Lebensmitteln gefüllt. 


    Um den massiv steigenden Drogenschmuggel in die Anstalt Herr zu werden, wurde n Pakete generell untersagt. 


    Anstattdessen ist es nun Insassen einmal pro Quartal gestattet über einen bestimmten Betrag zusätzlich zu den Limits des Einkaufs ein "Paket auszuspeisen" und über den herkömmlichen Maximalbetrag hinaus einzukaufen. Das Warenangebot beschränkt sich dabei auf das Angebot des Kaufmanns der Ausspeise. 

  • Wäschepakete

    Im Gegensatz zu Paketen sind Wäschepakete (noch) erlaubt. 


    Es ist also möglich, dass Insassen von ihren Angehörigen Wäschepakete erhalten. 


    Der erlaubte Inhalt unterscheidet sich von Anstalt zu Anstalt enorm. Am besten in der jeweiligen Anstalt diesbezüglich nachfragen. 


    Auf jeden Fall genehmigt sind Unterwäsche wie Boxershorts oder Slips (bei Frauen), Socken, T-Shirts, Poloshirts oder auch Jogginganzüge. Normalerweise nicht genehmigt werden Jacken, Schuhe oder auch Shirts mit Kaputzen. 


    Die Pakete dürfen eine maximale Größe und ein maximales Gewicht haben, das am besten auch in der jeweiligen Anstalt nachgefragt wird. 

  • Telefonate und Briefe

    Damit Insassen mit ihren Angehörigen in Kontakt bleiben, ist es ihnen gestattet Briefe zu schreiben und Telefonate zu führen. 


    Briefe können mittlerweile uneingeschränkt geschrieben und empfangen werden. Wobei auch hier möglich ist, dass Briefe an oder von einen Insassen zurückgehalten werden, wenn zu befürchten ist, dass der Konakt für den Insassen schädlich ist. Die Entscheidung darüber obligt dem jeweiligen Beamten und seiner "Tagesverfassung". 


    Mittlerweile sind auch in so gut wie allen Anstalten auf sämtlichen Abteilungen Telefone installiert. Die Wertkarten von früher haben ausgedienst. Hier ist ein Anbieter, der jedem Insassen auf Ansuchen ein Konto einrichtet über das dann die Abrechnung der Telefonate erfolgt. Aufgeladen kann das Konto z.B. bei der Ausspeise werden oder auch mit einem Ansuchen. 

    Ein Anruf kann nicht einfach aus heiterem Himmel erfolgen. Die gewünschte Telefonnummer muss im System registeriert sein. Dafür muss der Insasse unter Angabe sämtlicher privater Daten des Anzurufenden ansuchen. Ob es genehmigt wird oder nicht, hängt auch hier von der Tagesverfassung ab. 


    Eine der größten FRECHHEITEN jedoch ist die Presigestaltung. Insassen, die sowieso schon sehr wenig Eigenmittel zur Verfügung haben, auch noch massiv das Geld für Telefonate aus der Tasche zu ziehen ist schlicht und einfach WUCHER. 

    Hier zieht sich die Vorgehensweise der Ausspeise nahtlos fort. 

  • Besitz von privaten Gegenständen

    Insassen dürfen private Gegenstände besitzen. Vor allem ist es ihnen erlaubt, private E-Geräte wie z.B. Kühlschränke, TV-Geräte, Radios, Laptops, etc. zu besitzen. 


    Einige dieser privaten Gegenstände werden als Verünstigung gesehen (z.B. Laptops), die nur dann genehmigt werden, wenn der Insasse diese für sein weiteres Fortkommen benötigt. 

    Andere Gegenstände gehören in der heutigen Zeit zur Standardausrüstung (z.B. TV-Gerät) und gelten nicht als Vergünstigung. Deshalb werden in den miesten Anstalten mittlerweile private TV-Geräte nicht mehr genehmigt. Stattdessen werden diese von der Anstalt selbst zur Verfügung gestellt. Allerdings mit erheblichen Einschränkungen wie z.B. ohne die Möglichkeit Sender selbst einzustellen. 


    Die Genehmigung und Ausfolgung von Laptops ist eine eigene Geschichte. Hierzu gibt es eine ewig lange Regelliste was Insassen damit anstellen dürfen und was nicht. Im Grunde kann man sagen, dass ein Laptop in seinem Ausgangszustand (sprich nur Windows, ohne irgenwelche Programme) am besten für den Einsatz bei Insassen geeignet ist. Zusätzliche Programme bedürfen der Genehmigung des IT-Leiters (der meistens kein Interesse an der Genehmigung oder einem Insassen hat).

    Werden Programme gefunden, die nicht genehmigt wurden, so wird die Vergünstigung entzogen. 


    Der Entzug einer Vergünstigung darf für maximal drei Monate erfolen. Danach kann der Insasse um die Ausfolgung wieder ansuchen. Allerdings wird diese dann meistens nicht mehr genehmigt, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. 


    Auch sämtliche andere Geräte müssen vor dem Ankauf genehmigt werden. Es gibt Anstalten in denen problemlos Kaffeemaschinen (sogar Espressomaschinen), Mixer und Friteusen genehmigt werden wo in anderen Anstalten nicht einmal ein elektrischer Rasierer erlaubt ist. Auch hier empfiehtl es sich vorher nachzufragen. 


Sonstiges

  • Welche Anstalt ist die Beste?

    Fragt man 20 Insassen, so wird man wahrscheinlich 20 verschiedene Antworten erhalten. So einfach lässt sich diese Frage auch nicht beantworten. Es kommt immer auf jeden Fall auf die persönlichen Präferenzen an. 


    Grundäsztlich zu beachten ist einmal die Straflänge. Bei 10 Jahren und mehr verringert sich die Anzahl der möglichen Anstalten gewaltig. Hier ist es dann nur mehr möglich nach Stein oder in die Karlau zu fahren. Eine der kleinen Anstalten ist bei dieser Straflänge auch für die Psyche äußerst schlecht. Denn man würde im Laufe der Zeit ständig Leute sehen, die immer vor einem selbst entlassen werden. Dies ist in einer großen Anstalt nicht so, da hier hauptsächlich Insassen mit langen Hafstrafen einsitzen. 



    Dann ist auch die Frage zu kären, ob man Besuch bekommt und bekommen möchte. Falls ja, möchte man seinen Angehörigen wahrscheinlich die Anreise nicht zu schwer machen und eine Anstalt in der Nähe des Wohnorts wäre besser. 


    Auch das Vollzugsgericht nimmt einen hohen Stellenwert ein. Natürlich möchte man bei einem Gericht sein, die für deren Milde bekannt sind um die Chancen auf eine vorzeitige Entlassung zu erhöhen. Graz (Karlau und Jakomini) wären hierfür die absolut FALSCHE Wahl, da man dort davon ausgehen kann, bis zum letzten Tag zu sitzen. 

    Generell kann man sagen, dass es besser wird, je weiter man nach Osten fährt. Ideal in den letzten Jahren für eine bedingte Entlassung war immer Hirtenberg/NÖ. 

  • Wo soll ich hin, wenn ich eine Ausbildung machen möchte?

    Um eine Ausbildung während der Haft zu machen, muss die Straflänge einmal passend sein. Eine Ausbildung zu starten mit einer Straflänge von 12 Monaten wäre dumm. 


    Sprich, jede Straflänge über drei Jahren ist für eine Ausbildung Pflicht. Dann gibt es hier eigentlich nur die beiden großen Anstalten - Stein und Karlau. Dort werden regelmäßig Fortbildungslehrgänge angeboten und auch Lehrstellen. 


    Das Angebot ist allerdingsn icht auf diese beiden Anstalten beschränkt. Es ist z.B. auch möglich eine Ausbildung bei einem der großen Anbieter wie BFI oder WIFI zu beginnen. Hierfür ist natürlich die Genehmigung der jeweiligen Anstalt notwendig, da für die Kurse der Insasse Ausgänge beanspruchen muss. 

  • Wo ist das Vollzugsgericht am besten?

    Wie schon im ersten Punkt beschrieben gibt es ein deutliches Ost-Wett Gefälle in Österreich. In Niederösterreich sind die Gerihte in der Regel deutlich moderater als z.B. in der Steiermark. Graz wäre für eine vorzeitige Entlassung absolut nicht zu empfehlen. 

  • Franker

    Ein "Franker" ist das Gegenteil eines in Österreich sogenannten "Büchers". Ein Bücher ist im Grunde genommen ein Dialektausdruck für einen kriminellen Menschen. Ein Mensch, der schon mal im Gefängnis gesessen ist. Zum Unterschied dazu ist ein "Franker" jemand, der schön brav nach dem Gesetz lebt, nie bei rot über die Straße geht und lieber mehr Steuern zahlt als vielleicht in Verdacht zu geraten, zu wenig gezahlt zu haben  (übertrieben ausgedrückt).

  • Weitere Einträge

    Diese Einträge stellen nur eine sehr geringe Anzahl der Dinge dar, die wir mitteilen können. 


    Wenn euch ein neuer Eintrag einfällt, ihr einen Begriff gehört habt mit dem ihr nichts anfangen könnt oder aber einfach hier euren Beitrag sehen wollt, dann schickt uns einfach eine Mail. 

Share by: