Zwei Begründungen, mit denen Richter im Grunde genommen jeden Antrag abschmettern können.
Das Strafrecht dient nicht nur der Bestrafung von Straftätern, sondern verfolgt auch präventive Ziele. Hierbei lassen sich zwei wesentliche Ansätze unterscheiden: die Generalprävention und die Spezialprävention. Beide sind fundamentale Prinzipien, die sowohl den Gesetzgeber als auch die Praxis des Strafvollzugs leiten. In diesem Artikel werden die Konzepte definiert, ihre gesetzliche Verankerung beleuchtet und die praktische Umsetzung im Strafvollzug diskutiert.
Die Generalprävention richtet sich an die Gesamtgesellschaft und soll potenzielle Straftäter durch die Androhung und Vollstreckung von Strafen von der Begehung von Straftaten abhalten. Sie basiert auf der Annahme, dass Strafen abschreckend wirken und das Vertrauen in die Rechtsordnung stärken können.
Ziele der Generalprävention
Gesetzliche Verankerung
In vielen Rechtssystemen ist die Generalprävention ein wichtiger Bestandteil der Strafrechtspolitik, auch wenn sie nicht immer explizit benannt wird. Die Gesetzgebung und das Strafmaß sind oft darauf ausgelegt, eine abschreckende Wirkung auf die Allgemeinheit zu erzielen.
Beispiel aus der Praxis
Im Gegensatz zur Generalprävention zielt die Spezialprävention auf den einzelnen Straftäter ab. Sie soll verhindern, dass dieser erneut straffällig wird. Hierbei spielen individuelle Faktoren wie die Persönlichkeit des Straftäters und die Umstände der Tat eine wichtige Rolle.
Ziele der Spezialprävention
Gesetzliche Verankerung
In den meisten Strafgesetzen, wie etwa in § 46 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) oder § 19 des österreichischen StGB, wird auf die Berücksichtigung der individuellen Schuld und der Wirkung der Strafe auf den Straftäter hingewiesen.
Beispiel aus der Praxis
Der Strafvollzug versucht, beide Ziele gleichzeitig zu erreichen, was in der Praxis oft herausfordernd ist.
Maßnahmen der Generalprävention im Strafvollzug
Maßnahmen der Spezialprävention im Strafvollzug
Die gleichzeitige Verfolgung der General- und Spezialprävention führt oft zu Spannungen. So können überlange Haftstrafen zur Abschreckung im Sinne der Generalprävention der Resozialisierung im Wege stehen. Gleichzeitig wird die Effektivität der Generalprävention in der Wissenschaft kontrovers diskutiert, da die Abschreckungswirkung von Strafen nicht eindeutig nachgewiesen ist.
Wir haben uns insgesamt 100 Ablehnungen von Anträgen auf bedingte Entlassung der letzten paar Jahre angesehen. Dabei ist, wie schon im Artikel über die „Verhandlungsfarce“ zu beobachten, dass sowohl General- als auch Spezialprävention immer öfter als Begründungen für Ablehnungen herangezogen werden.
Bei der Generalprävention ist ein Aspekt jedoch äußerst kritisch zu betrachten. Nämlich, in wie weit es potentielle Straftäter von einer strafbaren Handlung abhält, wenn „Josef Huber“ (oder wer auch immer) statt nach drei Jahren, schon nach nur zwei Jahren entlassen wird. In wie weit kann sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit – Menschen wie „Du und ich“ – davon in Kenntnis gesetzt werden, ob Josef Huber nun früher entlassen wird oder nicht? Fragt euch bitte selbst, ob ihr darüber informiert werden möchtet. Dabei geht es aber dann natürlich nicht nur um „Josef Huber“, sondern um sämtliche mögliche bedingte Entlassungen. Man müsste ein Portal einrichten auf das die gesamte Öffentlichkeit Zugriff hat um zu sehen, welche Straftäter nun entlassen werden können.
Abgesehen von der Frage des Datenschutzes ist das natürlich Blödsinn. Uns ist niemand bekannt, der sich auch nur im Geringsten dafür interessiert, wer nun bedingt entlassen wird und wer nicht. Dazu müssten sämtliche verhandelten Fälle durch die Meiden gehen um vielleicht ein geringes Interesse zu erwirken.
Die Generalprävention also ein Fehler? Ja, wenn sie als Begründung für eine bedingte Entlassung herangezogen wird. Nicht allerdings im Allgemeinen. Wir haben übrigens die Generalprävention in etlichen Beschwerden gegen Ablehnungen erfolgreich mit eben dieser Begründung des „nicht öffentlichen Interesses“ bekämpft.
Generalprävention und Spezialprävention sind zentrale Grundpfeiler des Strafrechts und Strafvollzugs. Während die Generalprävention auf die gesamte Gesellschaft zielt, versucht die Spezialprävention, den einzelnen Straftäter zu beeinflussen. Eine ausgewogene Balance zwischen beiden Prinzipien ist entscheidend, um die Rechtsordnung zu sichern und Straftätern eine zweite Chance zu geben. Eine stetige Evaluation und Anpassung der Maßnahmen bleibt notwendig, um den modernen Anforderungen an den Strafvollzug gerecht zu werden.
(gs)
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