Immer wieder mal stößt man beim Durchlesen von Begründungen von Ablehnungen – im Speziellen bei bedingen Entlassungen – auf dieses ominöse Wort „Scheinführung“. Es wird gerne in Verbindung mit den beiden anderen favorisierten Ablehnungsgründen, der „General- und Spezialprävention“ verwendet, um eine vorzeitige Entlassung abzulehnen. Genauso wie bei der Generalprävention muss auch die Scheinführung nicht wirklich begründet werden. Allein die Angabe des Grundes reicht schon aus.
Dabei steht diese „Scheinführung“ in keinem einzigen Gesetzestext und kann daher auch nicht unter hervorkramen irgendeines Paragrafen verwendet werden. Dennoch liest man immer wieder davon.
Was aber nun bedeutet die Scheinführung? Im Grunde genommen sagt dies nichts anderes aus, als das der betroffene Insasse vorgibt etwas zu sein, was er nicht ist. Das dürfte so weit allen klar sein. Allerdings was bedeutet das nun im Detail?
Nehmen wir einmal folgende Situation an, die recht häufig vorkommt. Ein Insasse steht kurz vor einer möglichen vorzeitigen Entlassung. Sämtliche Voraussetzungen, die für eine Entlassung sprechen würden, werden erfüllt. Ein möglicher Arbeitsplatz, Unterkunft, etc. Zudem gibt es keine negativen Einträge im Akt, das Verhalten während des Vollzugs war und ist also lupenrein. Dies kommt tatsächlich bei mehr als der Hälfte der Insassen vor.
Was übrigens eine Ordnungswidrigkeit ist und somit auch einen negativen Eintrag im Akt nach sich zieht, wird in einem gesonderten Artikel erläutert.
Jetzt möchte aber der Richter, das zuständige Fachteam oder auch die Anstalt den Insassen zu diesem Zeitpunkt aus irgendwelchen Gründen noch nicht entlassen. Sei es weil tatsächlich Bedenken vorliegen, dass nach einer Entlassung erneut Straftaten begangen werden, sei es weil die Quote dann nicht mehr stimmen würde, sei es weil der:die zuständige Richter:in schlecht geschlafen oder gefrühstückt hat. Gründe gibt es Viele. Keinen allerdings, der bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wirklich fundiert begründet werden könnte.
Hier kommen dann unsere drei Lieblingsworte zum Einsatz. Zuerst einmal die schon in einem extra Artikel erwähnten „General- und Spezialprävention“ und dann eben die Scheinführung. Hier geht man her und zieht einen Insassen, der offensichtlich am vom Gesetzgeber vorgegebenen Vollzugsziel, der Resozialisierung, mitarbeitet, indem er sich den Regeln konform verhält, in den Dreck! Klingt hart, ist aber so. Das bedeutet, jemand, der nicht auffällt, existiert nur zum Schein.
Im Umkehrschluss stellt euch bitte folgende Situation vor. Ihr seid mit dem Auto irgendwo auf der Straße unterwegs und werdet von der Polizei für eine Routinekontrolle aufgehalten. Nach der Kontrolle von Führerschein und Fahrzeugpapieren sieht der Exekutivbeamte, dass ihr weder bis dato einen negativen Eintrag habt, ihr nicht vorbestraft seid und auch beim Fahren keinen Fehler gemacht habt. Der Polizist sagt euch aber, dass ihr eine „Scheinführung“ habt und deshalb vorbeugend bestraft werdet.
Nichts anderes ist die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen. Denn, wenn jemand am Vollzugsziel mitarbeitet, sich normal und ruhig verhält, die Regeln befolgt und aktiv an sich selbst arbeitet, dann ist die Fortsetzung der Strafhaft selbstverständlich als Strafe zu sehen. Sein makelloses Vollzugsverhalten wird also bestraft.
Es stellt sich also für viele Insassen die brennende Frage, „Was nützt mir die Mitarbeit an der sogenannten Resozialisierung, wenn ich dafür nur bestraft werde?“. Uns liegen mehrere Fälle vor, die das bestätigen. Meistens dringt so etwas nicht nach außen, weil selbst die Angehörigen der betroffenen Insassen, nicht so recht an ein makelloses Verhalten glauben wollen. Warum? Ganz einfach, die Justiz macht keine Fehler also muss die Ablehnung einen guten Grund haben.
Dass es diese „Scheinführung“ aber tatsächlich gibt, wird von Vielen bestätigt und können wir auch aufgrund von einigen vorliegenden Fällen bestätigen.
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